BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 134 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu BGB AT
Notizen
zu § 134 BGB
Keine Notizen vorhanden.