BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Familienrecht
- 1.
- sind bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 sowie in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 jeder Ehegatte, die zuständige Verwaltungsbehörde und in den Fällen des § 1306 auch die dritte Person. Die zuständige Verwaltungsbehörde wird durch Rechtsverordnung der Landesregierungen bestimmt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen;
- 2.
- ist in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 der dort genannte Ehegatte.
Übersicht: Rechtshindernde Einwendungen, rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einwendungen (Einreden)
Übersicht über rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen mit Beispielen, Hinweisen zum jeweiligen Prüfungsort und den prozessualen Besonderheiten.
[Hinweis: Lies von oben nach unten]
|
|
Rechtshindernde Einwendung |
Rechtsvernichtende Einwendung |
Rechtshemmende Einwendung = Einreden (im Sinne des materiellen Rechts) |
|
Beispiel |
|
|
|
|
Typische Wortlaute |
|
|
|
|
Prüfungsort |
I. Anspruch entstanden |
II. Anspruch erloschen |
III. Anspruch durchsetzbar |
|
Prozessuale Besonder-heit |
Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen |
Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen |
Berücksichtigung vor Gericht nur, wenn der auf eine Leistung verklagte Schuldner sich hierauf beruft |