BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Familienrecht
- 1.
- bei Verstoß gegen § 1303 Satz 1, wenn
- a)
- der minderjährige Ehegatte, nachdem er volljährig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), oder
- b)
- auf Grund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe eine so schwere Härte für den minderjährigen Ehegatten darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint;
- 2.
- bei Verstoß gegen § 1304, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
- 3.
- im Falle des § 1314 Abs. 2 Nr. 1, wenn der Ehegatte nach Wegfall der Bewusstlosigkeit oder der Störung der Geistestätigkeit zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
- 4.
- in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, dass er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung),
- 5.
- in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 5, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung als Ehegatten miteinander gelebt haben.
- 1.
- bei Verstoß gegen § 1306, wenn vor der Schließung der neuen Ehe die Scheidung oder Aufhebung der früheren Ehe oder die Aufhebung der Lebenspartnerschaft ausgesprochen ist und dieser Ausspruch nach der Schließung der neuen Ehe rechtskräftig wird;
- 2.
- bei Verstoß gegen § 1311, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, dass bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes die Aufhebung beantragt ist.
Übersicht: Qualifikation, Erfolgsqualifikation, besonders schwerer Fall
Übersicht und Prüfungsschema zu besonderen Umständen der Tat, die zu einem erhöhten Strafrahmen führen. Zu unterscheiden sind:
- die (echte) Qualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestands darstellt, sodass sich auch der Vorsatz auf deren Umstände beziehen muss,
- die Erfolgsqualifikation, die eine Erweiterung des Tatbestandes darstellt, bei der der Täter mindestens fahrlässig eine umschriebene Folge verursacht und
- der besonders schwere Fall, den das Gericht im Rahmen des Grunddeliktes strafschärfend berücksichtigt.
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Qualifikation |
Erfolgsqualifikation |
Besonders schwerer Fall |
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Beispiel |
Diebstahl mit Waffen |
Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) |
Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB) |
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Wortlaut |
Meist: „Mit [höherem Strafmaß] wird bestraft, wer [das Grunddelikt] begeht und dabei …“ |
Meist: „Verursacht der Täter durch [das Grunddelikt] … die [schwere Folge] …“ |
Meist: „In besonders schweren Fällen… Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn …“ |
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Definition |
Grunddelikt + weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit zumeist einer besonderen Begehungsweise |
Grunddelikt + weiterer, darauf aufbauender Tatbestand mit einer verursachten schweren Folge |
Nur Grunddelikt, dessen Strafrahmen beeinflusst wird ≠weiterer Tatbestand
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Subjektives Element |
Vorsatz |
Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge (§ 18 StGB), in manchen Fällen Leichtfertigkeit (z.B. § 251 StGB).
(Siehe allg. zu den Formen der Fahrlässigkeit die Übersicht hierzu.) |
„Quasi-Vorsatz“, § 15 StGB analog (da kein Tatbestand) |
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Ergebnis |
Eigener Tatbestand |
Eigener Tatbestand |
Kein eigener Tatbestand; |
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Rechtsfolge |
Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge |
Strafmaß als verbindliche Rechtsfolge |
Weder verbindlich noch abschließend; |
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Aufbau |
Option 1: Gemeinsame Inzidentprüfung mit Grunddelikt I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) des Grunddelikts b) der Qualifikation 2. Subjektiver Tatbestand a) des Grunddelikts b) der Qualifikation II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
Option 2: Gemeinsame Prüfung mit Grunddelikt I. Tatbestand 1. Verweis auf Grunddelikt 2. Obj. TB Qualifikation 3. Subj. TB Qualifikation II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
Option 3: Separate Prüfung A. Grunddelikt I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
B. Qualifikation I. Tatbestand 1. Verweis auf Grundtatbestand (s.o.) 2. Qualifikationstatbestand a) Objektiver Tatbestand b) Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld |
Modifikation von Tatbestand und Schuld:
I. Tatbestand 1. Verwirklichung des Grunddelikts 2. Eintritt der schweren Folge 3. Kausalität und obj. Zurechnung 4. Tatspezifischer Gefahrzusammenhang 5. Objektive Fahrlässigkeitselemente a) Obj. SorgfaltsPV (regelm. durch Verwirklichung des Grunddelikts) b) Obj. Vorhersehbarkeit II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 1. Subjektive Fahrlässigkeitselemente a) Subj. SorgfaltsPV b) Subj. Vorhersehbarkeit 2. Allgemeine Entschuldigungsgründe |
Prüfung nach der Schuld:
I. Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung 1. Objektive Voraussetzungen 2. Subjektive Voraussetzungen |