BGB
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Verweise
in § 1311 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Quelle: BMJ
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