BGB
Verweise
in § 1306 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
Quelle: BMJ
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