BGB
Verweise
in § 1290 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.
Quelle: BMJ
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