BGB
Verweise
in § 1256 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn es mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. Das Erlöschen tritt nicht ein, solange die Forderung, für welche das Pfandrecht besteht, mit dem Recht eines Dritten belastet ist.
(2) Das Pfandrecht gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Pfandrechts hat.
Quelle: BMJ
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