BGB
Verweise
in § 1254 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Steht dem Pfandrecht eine Einrede entgegen, durch welche die Geltendmachung des Pfandrechts dauernd ausgeschlossen wird, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes verlangen. Das gleiche Recht hat der Eigentümer.
Quelle: BMJ
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