Verweise
in § 1248 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.
Quelle: BMJ
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