BGB
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Verweise
in § 1235 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
Quelle: BMJ
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