BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 1230 BGB
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