BGB
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in § 1227 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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