BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 1222 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 1222 BGB
Keine Notizen vorhanden.