BGB
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in § 1207 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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