BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 1186 BGB
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