BGB
Verweise
in § 1186 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Eine Sicherungshypothek kann in eine gewöhnliche Hypothek, eine gewöhnliche Hypothek kann in eine Sicherungshypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
Quelle: BMJ
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