Verweise
in § 1183 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
Quelle: BMJ
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