BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
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