BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Die Vorschriften der §§ 891 bis 899 gelten für die Hypothek auch in Ansehung der Forderung und der dem Eigentümer nach § 1137 zustehenden Einreden.
Quelle: BMJ
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