BGB
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in § 1114 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann außer in den in § 3 Abs. 6 der Grundbuchordnung bezeichneten Fällen mit einer Hypothek nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.
Quelle: BMJ
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