BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
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Schemata
zu Sachenrecht
Notizen
zu § 1112 BGB
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