Verweise
in § 1101 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Soweit der Berechtigte nach § 1100 dem Käufer oder dessen Rechtsnachfolger den Kaufpreis zu erstatten hat, wird er von der Verpflichtung zur Zahlung des aus dem Vorkauf geschuldeten Kaufpreises frei.
Quelle: BMJ
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