BGB
Verweise
in § 1084 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei der Vorschrift des § 1067.
Quelle: BMJ
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