BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Bürgerliches Gesetzbuch
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.
Quelle: BMJ
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