Verweise
in § 1069 BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.
(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.
Quelle: BMJ
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