BGB
Verweise
in § 1065 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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