BGB
Verweise
in § 1062 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.
Quelle: BMJ
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