Verweise
in § 1059e BGB
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
Quelle: BMJ
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