BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Sachenrecht
- 1.
- Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über, so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über, es sei denn, dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist.
- 2.
- Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen, so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden, sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden. Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Zustandekommen von Verträgen (§§ 145 ff.)
Prüfungsschema zum Zustandekommen von Verträgen durch Angebot und Annahme.
- Inhaltsverzeichnis
- Angebot
- Vorliegen einer Willenserklärung
- Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“
- Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)
- Kein Erlöschen des Angebots
- Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
- Annahme
- Vorliegen einer Willenserklärung
- Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen
- Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang
- Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
Angebot
Angebot = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die die essentialia negotii des Vertrages so bestimmt oder bestimmbar angibt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur vom Einverständnis des anderen Teils abhängt
Vorliegen einer Willenserklärung
Siehe hierzu ausführlich das Schema Vorliegen einer Willenserklärung.
Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“
Das Angebot muss die essentialia negotii bestimmen oder diese müssen zumindest bestimmbar sein:
-
Beteiligte Parteien
-
Vertragsgegenstand, d.h. beim Kaufvertrag:
-
Kaufgegenstand
-
Kaufpreis
-
Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)
Siehe hierzu ausführlich das Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB).
Kein Erlöschen des Angebots
- § 145 a.E. BGB: Antragender hat die Bindung ausgeschlossen
- §§ 146 ff. BGB: Keine rechtzeitige Annahme
- § 153 a.E. BGB: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.
Annahme
Annahme = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Antragsempfänger seine uneingeschränkte Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vertragsschluss zu erkennen gibt.
Vorliegen einer Willenserklärung
Siehe ausführlich: Schema Vorliegen einer Willenserklärung
Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen
- Es muss Konsens über die Hauptinhalte essentialia negotii vorherrschen.
Siehe ausführlich hierzu: Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) - Bei Dissens über Nebeninhalte: §§ 154, 155 BGB
Eine eingeschränkte oder modifizierte Zustimmung stellt rechtstechnisch ein neues Angebot dar.
Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang
Siehe ausführlich: Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB)
Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.