BGB
Verweise
in § 1033 BGB

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ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann durch Ersitzung erworben werden. Die für den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
Quelle: BMJ
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