BGB
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in § 1011 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.
Quelle: BMJ
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