BGB
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 1000 BGB

BGB  

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV)
Notizen
zu § 1000 BGB
Keine Notizen vorhanden.