BfNatSchG
Verweise
in § 1 BfNatSchG

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Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Naturschutz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ein "Bundesamt für Naturschutz" als selbständige Bundesoberbehörde errichtet.
(2) Das Bundesamt für Naturschutz hat seinen Sitz in Bonn.
Quelle: BMJ
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