Verweise
in § 5 BFDG
BFDG
Bundesfreiwilligendienstgesetz
Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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