Verweise
in § 16 BFDG
BFDG
Bundesfreiwilligendienstgesetz
Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.
Quelle: BMJ
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