BewG Bewertungsgesetz
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Die in Deutscher Mark ermittelten Einheitswerte werden auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abgerundet und danach in Euro umgerechnet. Der umgerechnete Betrag wird auf volle Euro abgerundet.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 30 BewG
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