Verweise
in § 218 BewG
BewG
Bewertungsgesetz
Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten:
- 1.
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232),
- 2.
- Grundvermögen (§ 243).
- Hier liegen deine documents und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 218 BewG
Keine Notizen vorhanden.