BewG Bewertungsgesetz
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Bewertungsgesetz
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Für Vermögen, das nach diesem Abschnitt zu bewerten ist, erfolgt abweichend von § 18 eine Unterscheidung in folgende Vermögensarten:
- 1.
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232),
- 2.
- Grundvermögen (§ 243).
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Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 218 BewG
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