BewG Bewertungsgesetz
BewG
Bewertungsgesetz
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.
(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten
- 1.
- Wohnungseigentum,
- 2.
- Teileigentum,
- 3.
- Ein- und Zweifamilienhäuser.
(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten
- 1.
- Mietwohngrundstücke,
- 2.
- Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.
(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten
- 1.
- Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,
- 2.
- Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,
- 3.
- sonstige bebaute Grundstücke.
Quelle: BMJ
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