Verweise
in § 18 BewG
BewG
Bewertungsgesetz
Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:
- 1.
- Land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
- 2.
- Grundvermögen,
- 3.
- Betriebsvermögen.
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Dokumente
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
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