BewG Bewertungsgesetz
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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates die in § 12 Absatz 4 Satz 3 vorgesehene Rechtsverordnung zu erlassen.
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Schemata
zu Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht
Notizen
zu § 123 BewG
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