BevStatG Bevölkerungsstatistikgesetz
BevStatG
Bevölkerungsstatistikgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Personenstandsrecht
Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Personenstandsrecht
Notizen
zu § 5a BevStatG
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