BeurkG
Verweise
in § 72 BeurkG

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Beurkundungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.
Quelle: BMJ
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