BeurkG
Verweise
in § 48 BeurkG

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Beurkundungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.
Quelle: BMJ
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