BeurkG Beurkundungsgesetz
BeurkG
Beurkundungsgesetz
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Recht der juristischen Berufe
Die §§ 7, 16 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 gelten entsprechend für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt werden.
Quelle: BMJ
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