BeurkG
Verweise
in § 20a BeurkG

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Beurkundungsgesetz

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Recht der juristischen Berufe

Beurkundet der Notar eine Vorsorgevollmacht, so soll er auf die Möglichkeit der Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister hinweisen.
Quelle: BMJ
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