BeurkG Beurkundungsgesetz
BeurkG
Beurkundungsgesetz
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Recht der juristischen Berufe
Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
Quelle: BMJ
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Schemata
zu Recht der juristischen Berufe
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zu § 18 BeurkG
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