Verweise
in § 18 BeurkG
BeurkG
Beurkundungsgesetz
Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.
Quelle: BMJ
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