BeurkG
Verweise
in § 13b BeurkG

BeurkG  
Beurkundungsgesetz

(1) Elektronische Niederschriften sollen mittels eines Signatursystems signiert werden, das durch oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bereitgestellt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Stelle oder Person hat die Vertraulichkeit der durch das Signatursystem verarbeiteten elektronischen Niederschrift zu gewährleisten. Eine Übertragung der elektronischen Niederschrift an Dritte zur Anbringung einer qualifiziert elektronischen Signatur soll nicht erfolgen.
(3) Bei der Aufnahme elektronischer Niederschriften sollen die Hilfsmittel, die zur elektronischen Erfassung der Unterschriften verwendet werden, die Unterschriften in Echtzeit wiedergeben.
Quelle: BMJ
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