Verweise
in § 86 BetrVG
BetrVG
Betriebsverfassungsgesetz
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.
Quelle: BMJ
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Dokumente
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