BetrVG
Verweise
in § 68 BetrVG

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.
Quelle: BMJ
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