BetrVG
Verweise
in § 59a BetrVG

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
Quelle: BMJ
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