BetrVG
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Verweise
in § 52 BetrVG

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Betriebsverfassungsgesetz

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.
Quelle: BMJ
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